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1667 X 12 Rezess von Glückstadt
Dänemark, Schleswig - Holstein - Gottorf |
Landesarchiv Schleswig-Holstein, Abt. 7 Nr. 488: Findbuch Reichsarchiv: vol. 10, I, 180-184: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bvb:384-uba000274-6#0180 Edition: Danmark-Norges Traktater 6, 225-240: https://www.sa.dk/ao-soegesider/da/billedviser?epid=17287984#214837,40570532 |
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juribus, bevor.
4. Die Länder, so vorhin aus der landesmatricul, wegen
der inundation, gezogen, bereits aber wieder beteichet,
oder künftig beteichet werden, sollen von Ihro Hochfürst[lichen]
Durch[laucht], wann sie zum sichern und guten stande gebracht, der
Landesmatricul wieder inseriret werden.
5. Weil auch bißanhero, wan die Reichs- und Cräÿshülffe
von dem Fürstenthumb Hollstein an Mannschaft erfodert,
Ihre Hochf ürst[liche] Durch[laucht] den halbscheid deßelben gestellet,
die aus Ihrer Kön[iglichen] Maÿ[estä]t ämbtern mit müßen unter-
halten werden; zumaln das contingent, so dazu vom
fürst[lich] Gottorfischen antheil in den legekasten wird gelie-
fert, so viel wie das königliche nicht austrägt: Als ist
beliebet, daß hinfüro eine jede herrschaft so viel Mann-
schaft soll befuegt sein zu stellen, als deroselben pro rata
der Pflugzahl, die Sie im fürstenthumb Hollstein hat,
kann beÿkommen.
6. Wollen so wol Ihre Kön[igliche] Maÿ[estä]t als Hochfürst[liche] Durch[laucht] satt-
sahme ordre stellen, daß die ihrige auf deß andern
grund und güter, wor Sie nicht befuegt, aller Jagt sich
gäntzlich sollen enthalten. Und damit solches desto
beßer könne zu wercke gerichtet werden, sollen, gleich von
Ihro Hochfürst[lichen] Durch[laucht] selbst vorhin desideriret, die
Manggüter vermittelst dazu von beÿden theilen erwäh-
lender Commissarien, so viel thunlich, umbgesetzet und
nach der billigkeit ausgewechselt werden.
7. Aldieweil auch auß der Rendesburgischen Zollrechnung
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